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Die strafrechtliche Rechtfertigung von Soldaten bei Auslandseinsätzen

Tötungs- und Körperverletzungsdelikte in Konflikten, welche die Schwelle zum bewaffneten Konflikt i.S.d. Völkerrechts (noch) nicht überschritten haben

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Für militärische Zwangsmaßnahmen von Soldaten bei friedenssichernden Auslandseinsätzen existiert keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Weder die Resolution des VN-Sicherheitsrates noch der zustimmende Parlamentsbeschluss bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe durch Bundeswehrsoldaten. Diese regeln lediglich die völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes. Eine Rechtfertigung über das Humanitäre Völkerrecht ist nur in Konflikten möglich, die die Schwelle zum bewaffneten Konflikt überschreiten. Verhalten von Soldaten in Einsätzen, die diese Schwelle nicht erreicht haben, kann nicht durch das Humanitäre Völkerrecht gerechtfertigt werden. Die Dissertation untersucht, ob das Handeln der Soldaten dennoch rechtmäßig ist und zeigt, dass die meisten Fälle militärischer Gewaltanwendung durch allgemeine Notrechte, insbesondere den strafrechtlichen Defensivnotstand, gerechtfertigt werden können. Diese Notrechte sind entgegen einiger Meinungen in der Literatur nicht unzureichend. In bestimmten Situationen kann die Notwehrregelung des § 32 StGB greifen, wenn die Gewalt als Reaktion auf einen rechtswidrigen Angriff erfolgt. Eine objektive ex-post Betrachtungsweise ist notwendig, um die Rigorosität der Notwehrregelung zu legitimieren. Ist eine Notwehrrechtfertigung nicht möglich, kann der von Menschen ausgelöste Defensivnotstand in Betracht gezogen werden, der auch in Einzelfä

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Die strafrechtliche Rechtfertigung von Soldaten bei Auslandseinsätzen, Daphne Petry

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2017
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