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Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen

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Mit Beendigung eines Unternehmensvertrags erlischt die gesetzliche Verlustausgleichspflicht (§ 302 Abs. 1 AktG). Bei Ansprüchen, deren Ursache bereits gesetzt ist, die aber weder fällig noch bezifferbar sind, ist der mit einer knappen Ausschlussfrist verbundene Anspruch auf Sicherheit (§ 303 Abs. 1 AktG) nicht immer effektiv. Die damit verbundene Beschränkung des zur Verfügung stehenden Haftungsfonds hat im Nachhaftungsgesetz für die Sonderkonstellation des Atomausstiegs eine eigene Ausnahme gefunden. Vor diesem Hintergrund prüft die Arbeit allgemeingültige Lösungswege zum Schutz der Gläubiger auf ihre praktische Umsetzbarkeit und theoretische Schlüssigkeit: Neben einer analogen Anwendung der Regelungen des Vertragskonzernrechts, beispielsweise anhand der Grundsätze des qualifiziert faktischen Konzerns, sind dabei die bis heute nicht abschließend erörterte konzernrechtliche Treupflicht und die Konzernvertrauenshaftung in den Blick zu nehmen. Die Arbeit wagt aber einen darüberhinausgehenden Blick, u. a. auch auf Parallelen zur kartellrechtlichen Bußgeldhaftung und zur Anwendung der Grundsätze der culpa post contractum finitum auf Unternehmensverträge. Abschließend wird die Berechtigung einer erweiterten Haftung de lege ferenda einer kritischen Prüfung unterzogen.

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Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen, Patrick Mainka

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2017
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(Paperback)
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