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Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des sog. bedingten Gefährdungsdelikts

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Eine (drohende) Insolvenz stellt eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer dar und birgt besondere Gefahren für Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht lässt dem Schuldner nur einen „schmalen Verhaltenskorridor“ erlaubter unternehmerischer Aktivitäten. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sobald der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) eintritt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Bestrafung des Spielers, der ein Risiko eingeht, vom konkreten Pech im Spiel abhängt oder ob er straffrei bleibt, wenn ihm das Glück hold ist und er den Zusammenbruch verhindert. Die vom BGH verwendete Rechtsfigur des „tatsächlichen Zusammenhangs“ ist rechtlich einzigartig und schwer handhabbar, hat jedoch entscheidenden Einfluss auf die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit. Mit der Aufgabe der „Interessenformel“ wurde die Vorschrift des § 283 StGB aus ihrem Schattendasein befreit. Diese Arbeit versucht, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

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Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht, Alexandra Windsberger

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2017
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