Der Beweiswert und die Verwertbarkeit von Whistleblowerangaben im Kartellverfahren
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Die Aufdeckung und der Nachweis von Kartellen stellen für Kartellbehörden eine ihrer Kernaufgaben und eine der größten Herausforderungen dar. Diese Aufgabe kann ohne den Rückgriff auf Insiderwissen nicht effektiv bewältigt werden. So stellen die Kronzeugen-programme der Kartellbehörden das wirksamste Instrument bei der Entdeckung und Sanktionierung von Kartellabsprachen dar. Daneben wird seit wenigen Jahren verstärkt versucht, Hinweise von Einzelpersonen für die Kartellverfolgung nutzbar zu machen. Mittels der Einrichtung anonymer Hinweisgebersysteme oder Prämienprogramme sollen Insider dazu gebracht werden, ihr Wissen um den Wettbewerbsverstoß mit den Behörden zu teilen. Beide Arten von Informationsgebern können als Whistleblower bezeichnet werden. Die Angaben von Whistleblowern bergen jedoch Chancen und Risiken zugleich. Einerseits gewähren sie Einblick in geheime Prozesse, andererseits besteht das Risiko einer Falschbelastung. Wird dem Whistleblower für seine belastende Aussage und für die Über-mittlung von Beweismitteln eine Gegenleistung angeboten, so erhöht sich dieses Risiko. Werden die Angaben unkritisch übernommen, können Sanktionen zu Unrecht erlassen werden oder zu umfassend ausfallen. Im kartellrechtlichen Kontext wird diese Problematik bisher nur vereinzelt thematisiert, wohingegen sie in anderen Bereichen – wie dem Kernstrafrecht –vielfach diskutiert wird. Die Studie widmet sich der Spannungslage zwischen dem Ziel einer effektiven Kartellverfolgung mithilfe von Whistleblowern und der Wahrung der Interessen der Betroffenen. Auf Basis einer umfassenden Auswertung von Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes sowie deren Überprüfung durch das EuG und den EuGH respektive durch das OLG Düsseldorf und den BGH wird untersucht, inwiefern diese Spannungslage aufgelöst werden kann. Dabei wird analysiert, inwieweit die Praxis der besonderen Motivationslage der Whistleblower im Rahmen der Beweisermittlung und Beweiswürdigung Rechnung trägt.