Arbeitszeiterfassung in Spitälern und Kliniken
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Die Spitäler der Schweiz sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mehrheit ihrer ca. 157’000 Angestellten lückenlos und systematisch zu erfassen. Derzeit bestehen die verschiedensten Bestrebungen auf parlamentarischer Ebene, diese und weitere Bestimmungen des bestehenden Arbeitsgesetzes aufzuweichen, um nicht zu sagen, aufzuheben. Es ist Fakt, dass die Normen im Arbeitsgesetz, insbesondere die Bestimmungen, welche die Arbeits- und Ruhezeiten und derer Erfassung im medizinischen Bereich regeln, sehr unübersichtlich und kompliziert sind. Dass eine Vereinfachung notwendig ist, ist allen, die sich mit dieser Materie befassen, klar. Bei all den Diskussionen und parlamentarischen Vorstössen zum letzteren Bereich wird aber ausser Acht gelassen, dass es nicht nur um den Schutz des Mitarbeiters, sondern auch um den Schutz des Patienten geht. Einzig und allein durch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind der Belastung der behandelnden Personen Grenzen gesetzt. Wenn man diese auflockert, werden die Kunstfehler durch übermässige Belastungen, wie verschiedene internationale Studien belegen, unweigerlich zunehmen. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, die derzeit für die Angestellten der Schweizer Spitäler geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen aufzuarbeiten, zu systematisieren, zu interpretieren und Lösungsansätze zur Vereinfachung der Bestimmungen aufzuzeigen. Die im Rahmen dieser Arbeit durchgeführte 'Feldstudie' bestätigt, dass niemand, weder auf Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberseite, grundsätzlich die Notwendigkeit von gesetzlichen Normen in Frage stellt. Übereinstimmend kann festgehalten werden, dass eine Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen nötig ist, damit sowohl der Arbeitnehmer als auch der zu behandelnde Patient geschützt sind und die Spitäler im Spannungsfeld von Kostenreduktion- und Effizienzsteigerung bestehen können. Checklisten sollen helfen, dem Leser die geltenden gesetzlichen Regelungen klar aufzuzeigen, und den Spitälern helfen, die Einstufung der Ärzte der höheren leitenden Tätigkeit vorzunehmen.