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Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) durch Einbringen fester Stoffe in Gewässer

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Seit fast vier Jahrzehnten ist der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung in § 324 StGB verankert, doch viele Detailfragen, insbesondere zum Taterfolg, bleiben ungelöst. Klara Malberg widmet sich diesen Fragen in ihrer Studie über die Einbringung fester Stoffe in Gewässer. Zunächst wird das Tatobjekt Gewässer dargestellt, gefolgt von den Voraussetzungen für das Eingreifen deutscher Strafgewalt bei Gewässern außerhalb des Staatsgebiets. Eine umfassende Untersuchung des Rechtsguts der Norm dient als Grundlage für die Auslegung weiterer Tatbestandsmerkmale. Malberg erläutert die Funktionen des Rechtsguts und stellt verschiedene Rechtsgutstheorien vor, wobei sie die ökologisch-anthropozentrische Theorie als überzeugend erachtet. Die Voraussetzungen der Taterfolge der Verunreinigung und der nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften werden klar dargestellt. Die geschützten Gewässereigenschaften umfassen alle ökologischen Funktionen eines Gewässers. Während das Merkmal des Veränderns objektiv das Abweichen vom status quo meint, lässt das Merkmal der Nachteilhaftigkeit Raum für Wertungen, einschließlich der Beeinträchtigung menschlicher Gewässernutzungsinteressen. Zudem werden die Auswirkungen und die strafrechtliche Behandlung von Gewässereinwirkungen durch feste Stoffe anhand von Beispielsfällen veranschaulicht. Es wird gezeigt, dass auch das Einbringen sogenannter inerter Stoffe den Tatbestand verwirklichen kann. Eine

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Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) durch Einbringen fester Stoffe in Gewässer, Klara Malberg

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2018
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