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Die Untersuchung beleuchtet die Rechtslage zur Kettenbeteiligung im österreichischen Strafrecht. Laut Strafgesetzbuch haftet nicht nur der Täter, sondern auch der, der vergeblich versucht, einen anderen zur Tat anzustiften. Im Gegensatz dazu bleibt der Versuch der Beihilfe straflos. Diese bedeutende Unterscheidung führt zu einer Analyse der Strafbarkeit, wenn über Zwischenpersonen versucht wird, eine Straftat zu initiieren. Dabei wird betrachtet, dass der unmittelbar Angesprochene möglicherweise die Tat nicht versucht hat oder sie zwar versucht, aber die mittelbare Aktivität nicht kausal war. Die Ergebnisse sind auch auf Fälle übertragbar, in denen Anstiftungs- und Beihilfehandlungen als unmittelbare Tathandlungen normiert sind. Es wird differenziert, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsversuch handelt. Zudem wird die historische und (prä-)legislative Entwicklung des geltenden Rechts sowie die Rechtslage in deutschsprachigen Nachbarländern umfassend behandelt.
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Kettenbeteiligungsversuch, Robert Durl
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- 2019
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