Zustimmung als negatives Tatbestandsmerkmal
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Seit mehr als 60 Jahren unterscheidet die deutsche Strafrechtslehre zwischen Einwilligung und Einverständnis. Beide Rechtsfiguren entfalten ihre Wirkung auf verschiedenen Deliktsebenen und sind verschieden hohen Anforderungen unterworfen. Diese Zweiteilung der Zustimmung mag zwar der Tradition entsprechen, aber die Arbeit zeigt auf, dass sie weder dogmatisch begründbar noch praktisch durchführbar ist. Auf der Grundlage einer differenzierten, den Interpersonalbezug berücksichtigenden Unrechtslehre, die sich vom tradierten Rechtsgutsbegriff löst, entwickelt die Arbeit eine einheitliche Zustimmungsdogmatik. Eingehend widmet sich die Darstellung dabei sog. Willensmängeln. Die Lösung zur Behandlung solcher Entscheidungsdefizite wird darin gesehen, Unwirksamkeitsurteil und Zurechnungsfrage zu trennen. Letztere erfordert eine normative Abgrenzung der Verantwortungsbereiche, für welche unter dem Leitgedanken der Entscheidungsherrschaft ein Kriterienkatalog entwickelt wird.