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Der Steuerverwaltungsakt mit Drittbetroffenen

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Ungeklärte Fragen zu Steuerverwaltungsakten mit Drittwirkung Der Verwaltungsakt, der neben dem Inhaltsadressaten noch eine weitere Person betrifft, wirft eine Fülle an steuerverfahrensrechtlichen Problemen auf. Sie sind größtenteils noch ungeklärt. Ziel der Abhandlung ist es, Antworten auf diese Fragen herauszuarbeiten. Dafür ist zunächst eine eindeutige Begriffsbestimmung notwendig. Im Anschluss daran zeigt die Autorin anhand der vielfältigen Erscheinungsformen, die gerade in jüngster Zeit zugenommen haben, die gestiegene praktische Bedeutung von Steuerverwaltungsakten, die sich auch auf die Rechtspositionen Dritter auswirken, auf. Ferner wird veranschaulicht, in welchen Bereichen des Steuerrechts sich dieses Rechtsinstitut bereits eine gesicherte Existenz erworben hat. Dadurch soll die bestehende Kasuistik des BFH zu sog. »Drittanfechtungsfällen« systematisiert sowie für das von der Autorin entwickelte Rechtsinstitut ein fester Platz im Steuerrecht geschaffen werden. Die derzeitige Rechtsposition des Dritten im Steuerverfahrensrecht Die Rechtsposition des Dritten spielt im Steuerverfahrensrecht noch immer eine untergeordnete Rolle – und dies, obwohl teilweise Vorschriften aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz in die Abgabenordnung wörtlich übernommen worden sind, wobei in Ersterem die Verfahrensbeteiligung Dritter ein bekanntes und häufig erörtertes Phänomen darstellt. Dagegen sind eine Systematisierung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie eine Klärung der vorhergehenden verfahrensrechtlichen Problemstellungen für Drittbetroffene im Steuerrecht gänzlich unterblieben. Der Verwaltungsakt, der neben dem Inhaltsadressaten noch eine weitere Person betrifft, wirft daher eine Vielzahl steuerverfahrensrechtlicher Fragen auf. Sie sind auch darauf zurückzuführen, dass die Abgabenordnung am Handeln des Finanzamts orientiert ist. Dessen Maßnahmen betreffen nahezu ausschließlich einen Steuerpflichtigen, indem es ihn begünstigt oder belastet, den Besonderheiten, die dagegen beispielsweise dem Verwaltungsakt mit Drittwirkung eigentümlich sind, aber keine Rechnung trägt. Der Verwaltungsakt mit Drittwirkung Der Rechtsstaat gewährt in erster Linie dem Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts Rechtsschutz. In zahlreichen Fällen wird aber nicht nur die Rechtsposition des Inhaltsadressaten verletzt, sondern zugleich in die Rechtspositionen eines Dritten mittelbar oder unmittelbar eingegriffen. Der Dritte ist unter diesen Bedingungen durch den Inhalt des Verwaltungsakts betroffen. Allen denkbaren Dreieckskonstellationen ist gemein, dass jeweils neben dem Inhaltsadressaten noch eine weitere Person – ein Dritter – von dem Verwaltungsakt betroffen ist, dem der Verwaltungsakt jedoch regelmäßig nicht bekannt gegeben wird. Durch die fehlende Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Dritten ergeben sich jedoch weitreichende Folgeprobleme – abgesehen von der Frage, ob der Verwaltungsakt überhaupt ohne die Bekanntgabe an den Dritten wirksam werden kann. Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)

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2019

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