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Die Ersatzaussonderung
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Werden aussonderbare Gegenstände nach Insolvenzeröffnung veräußert, regelt § 44 Abs 2 IO, dass der ursprünglich Aussonderungsberechtigte den Erlös „ersatzaussondern“ kann. Die Monografie behandelt theoretische Fragen - wie den historischen Ursprung der Regelung oder deren Einfluss auf das Verhältnis von Zivil- und Insolvenzrecht - als auch praxisrelevante Themen, etwa wer in den Genuss der Ersatzaussonderung kommen kann, oder wie mit Überweisungen auf Bankkonten umzugehen ist.
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2019
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