Wissensverschulden
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Eine juristische Person kann selbst nicht wissen. Wissen können nur natürliche Personen. Der juristischen Person kann Wissen nur zugerechnet werden. Trotz der großen Relevanz der Thematik der Wissenszurechnung sind immer noch dogmatische und systematische Fragen offen. Die vorliegende Arbeit systematisiert und begrenzt die Wissenszurechnung im Unternehmen. Eine hier erarbeitete Zurechnungstrias teilt die Wissenszurechnung in drei Zurechnungssysteme: Das erste System betrifft den Fall, dass der Wissende persönlich an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist. Es handelt sich um eine klassische (und an § 166 BGB anknüpfbare) Wissenszurechnung. Im zweiten System, dem titelgebenden Wissensverschulden, ist der Wissende nicht persönlich beteiligt, aber sein Wissen unterfällt dem Bereich der in einem Unternehmen typischerweise aktenmäßig festzuhaltenden Informationen. Das dritte System erfasst rechtsmissbräuchliches Verhalten und fingiert positive Kenntnis, wenn unternehmensinternes Wissen geradezu »wegorganisiert« wird. Ein besondere Aufmerksamkeit erfährt dabei die dogmatische Einordnung des Wissensverschuldens. Als Konkretisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabs innerhalb des Tatbestandsmerkmals der fahrlässigen Unkenntnis führt Wissensverschulden zwangsläufig nur zu einem »kennen müssen« und nicht zu einer positiven Kenntnis. Abgerundet wird die Arbeit mit einer Begrenzung der Informationen, die typischerweise aktenmäßig festgehalten werden. Dieses Aktenwissen kennt systematische, personale, zeitliche und informationsbezogene Grenzen sowie solche, die sich aus der Privatsphäre und dem Unternehmensgeheimnis ergeben.