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Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht

mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung

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Die Haftung des ausführenden Verfrachters wurde 2013 in § 509 HGB normiert, um den Herausforderungen der zunehmenden Nutzung von Unterverfrachter bei Seetransporten gerecht zu werden. Diese Mehrpersonenverhältnisse führen zu erheblichen Komplikationen für die Ladungsbeteiligten. Die unklare Formulierung des § 509 HGB hat zahlreiche praxisrelevante Probleme und anhaltende wissenschaftliche Diskussionen zur Folge. Es bleibt unklar, wie weit der Anwendungsbereich der Haftung des ausführenden Verfrachters reicht, ob Umschlags- und Stauereiunternehmen im Hafen ebenfalls als ausführende Verfrachter gelten und wie der Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist. Zudem stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis § 509 HGB zur Rechtsprechung des BGH bezüglich Direktansprüche der Ladungsbeteiligten gegen den Unterverfrachter aus dem Unterfrachtvertrag steht. Die Studie beleuchtet alle durch die Haftung des ausführenden Verfrachters aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung und bietet Vorschläge zur Auslegung und Modifikation von § 509 HGB. Zudem wird auf internationale Übereinkommen zur Rechtsvereinheitlichung des Seehandelsrechts, insbesondere die Hamburg Regeln und die Rotterdam Regeln, verwiesen.

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Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht, Annkathrin Böckmann

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2019
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