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Die Kapitalgesellschaft ist die dominierende Unternehmensform im wirtschaftlichen Verkehr, während viele mittelständische Unternehmen in Deutschland als OHG, KG oder GbR organisiert sind. Mit der fortschreitenden Internationalisierung wird es für Personengesellschaften zunehmend wichtig, betriebliche Aktivitäten ins Ausland zu verlagern. Die Gründe für einen Wegzug betreffen sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften. Bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung müssen oft Fragen zur gesellschaftsrechtlichen Identität geklärt werden, wobei die Diskussion meist Kapitalgesellschaften betrifft. Diese Studie untersucht die oft vernachlässigte Frage, ob Personengesellschaften ihre Geschäftstätigkeit im Zuzugsstaat ohne Auflösung und Neugründung fortsetzen können. Steuerlich führen grenzüberschreitende Bewegungen in der Regel zu einer Verlagerung von Einkünften, was sich negativ auf den Wegzugsstaat und positiv auf den Zuzugsstaat auswirkt. Dabei können nicht realisierte, steuerverstrickte Wertsteigerungen, sogenannte stille Reserven, betroffen sein. Der deutsche Fiskus besteuert daher die in Deutschland entstandenen stillen Reserven bei einem Wegzug (Wegzugs-/Schlussbesteuerung). Bei Personengesellschaften erfolgt die Besteuerung nicht auf der Gesellschaftsebene, sondern beim Mitunternehmer. Ein Wohnsitzwechsel eines Mitunternehmers ins Ausland kann zur Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen führen, während die Sitzver
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Die grenzüberschreitende Verlagerung von Wirtschaftsgütern durch Sitzverlegung von Personengesellschaften innerhalb der Europäischen Union, Matthias Frank
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