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Die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen im Zivilrecht - zugleich ein Beitrag zur deliktischen Haftung von Teilnehmern an unfriedlichen Demonstrationen
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830 BGB bestimmt, dass Mittäter, Anstifter und Gehilfen einer unerlaubten Handlung unabhängig vom Ausmass ihres Tatbeitrages auf vollen Schadenersatz haften. Zur Bestimmung der Begriffe wird dabei traditionell auf «das Strafrecht» verwiesen, was dazu führt, dass auf den Nachweis eines individuellen Kausalbeitrages verzichtet wird. Die vorliegende Arbeit weist nach, dass auch bei Mehrtätern zumindest mitkausales Handeln zu verlangen ist, da die Begriffe unabhängig vom Strafrecht zu bestimmen sind. Den berechtigten Interessen des Geschädigten wird dabei durch Beweislastumkehrungen Rechnung getragen.
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1985
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