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Freie Meinung und Richteramt
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Lange Zeit waren die Richter ein ruhiger Stand. Erst als sich Ende der siebziger Jahre einige von ihnen in politisch brisanter Weise zu Wort meldeten, gewann die Frage nach den Dienstpflichten grössere Bedeutung. Antworten handeln von der Meinungsfreiheit und der richterlichen Unabhängigkeit, aber auch vom zentralen Pflichtentatbestand des 39 DRiG, vom Geheimnisschutz, der analogen Anwendung beamtenrechtlicher Obliegenheiten und der Verfassungstreue. Im Widerspiel von Freiheit und Bindung zeigt sich, dass unsere Rechtsordnung eine politisch vielfarbige, aber loyale Richterschaft fordert.
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1987
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