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Wann unterliegt die Aufhebung bzw. die Änderung von Verträgen der Form des § 313 S. 1 BGB?
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313 S. 1 BGB nennt in seinem Wortlaut weder die Vertragsaufhebung noch die Vertragsänderung. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage nach der Grenzziehung zwischen formfreien und formbedürftigen Vorgängen.
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1988
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