Das Nebentätigkeitsrecht der Vorstandsmitglieder nach § 88 Aktiengesetz
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Die Untersuchung befaßt sich mit dem Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbot des 88 AktG. Nachdem die Fälle Neue Heimat/Vietor u. a., WestlB/Poullain und Krupp Stahl AG/Gödde die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt hatten, wurde die Notwendigkeit sichtbar, sich im Rahmen einer Monographie mit den Problemen des Nebentätigkeitsrechts im Vorstand auseinanderzusetzen. Die Vorschrift des 88 AktG verfolgt einen doppelten Zweck. Mit dem Verbot, sich unternehmerisch anderweitig zu engagieren, soll die Managementkapazität im Vorstand gesichert werden. Demgegenüber geht es bei dem Verbot des Geschäftemachens im Geschäftszweig der Gesellschaft um die Vermeidung von Interessenkollisionen und Wettbewerb aus den eigenen Reihen. Der Vorstand darf nicht treuwidrig diejenigen Geschäftschancen an sich ziehen, die der AG gebühren. Das Problem besteht nun darin, die Grenzlinie zu ziehen, welche Geschäfte der AG zustehen und welche für den eigenen Vorstand frei sind.