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Die kommunale Beteiligung an Lehrerpersonalangelegenheiten nach § 23 Schulverwaltungsgesetz NW

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Die Lehrer an den öffentlichen Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind in NW seit dem Inkrafttreten des Schulverwaltungsgesetzes 1959 Bedienstete des Landes. Im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer früheren Dienstherreneigenschaft gegenüber den Lehrern wurden den Kommunen Mitwirkungsrechte eingeräumt, die dem Ausgleich der Interessen zwischen den kommunalen Schulträgern einerseits und dem Land als Anstellungskörperschaft der Lehrer und Schulaufsicht andererseits dienen sollen. Die kommunale Mitwirkung in Form von Vorschlags- und Anhörungsrechten bezieht sich auf die Anstellung, Beförderung und Versetzung von Lehrern an Schulen in kommunaler Trägerschaft und ist insbesondere bei der Besetzung von Schulleiterstellen bedeutsam.

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Die kommunale Beteiligung an Lehrerpersonalangelegenheiten nach § 23 Schulverwaltungsgesetz NW, Jochen Stemplewski

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1990
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