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Organisationsrecht der Planfeststellung

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Die Zulassung und Realisierung planfeststellungspflichtiger Vorhaben bemißt sich nach den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots. Dieses beinhaltet, daß allen berührten Belangen (formell) gleiche Durchsetzungschancen eingeräumt werden. Die vorliegende Studie will die Bedeutung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren für die Einräumung von formeller Chancengleichheit und somit für die Erfüllbarkeit der Anforderungen des Abwägungsgebots deutlich machen. Nach Darstellung der organisationsrechtlichen Strukturen der fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahren und Behandlung von fachspezifischen Besonderheiten wird herausgearbeitet, daß bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bereits wesentliche Vorentscheidungen für die Vor- und Zurückstellung der berührten Belange gefallen sind. Demnach muß Chancengleicheit im Planfeststellungsverfahren erst hergestellt werden. Die Studie kommt zum Ergebnis, daß dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn der Träger des Vorhabens und die Planfeststellungsbehörde derselben - auf den vorhabenstragenden Belang ausgerichteten - Sonderverwaltung angehören. Die organisationsrechtliche Trennung von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde stellt kein sachgerechtes Mittel zur Vermeidung vollendeter Tatsachen dar.

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Organisationsrecht der Planfeststellung, Thomas Heitz

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1990
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