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Das Diskriminierungsverbot gemäss §26 Absatz 2, Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Grenzen der Zulässigkeit für den selektiven Vertrieb

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26 Abs. 2 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen, Kartellen, preisbindlichen Unternehmen sowie Unternehmen, von denen Anbieter oder Nachfrager derartig abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen, andere Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die allgemeinen Vorschriften reichen zur Regelung der in der Arbeit angesprochenen Fragen des selektiven Vertriebs nicht aus, so daß die Normierung im GWB erforderlich wurde. Ziel der Arbeit ist es, die von den Herstellern zur Begründung des selektiven Vertriebs herangezogenen Gesichtspunkte zu untersuchen und Kriterien zu bilden, die den selektiven Vertrieb ausnahmsweise erlauben.

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Das Diskriminierungsverbot gemäss §26 Absatz 2, Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Grenzen der Zulässigkeit für den selektiven Vertrieb, Siegfried Mandel

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1991
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