Rentenreform 1992, Sozialgesetzbuch VI
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Der Praxisratgeber Lagebericht - Ziele und Zielgruppe Das Werk richtet sich primär an KMU mit der Zielsetzung, diesen für die Aufstellung ihres (Konzern-)Lageberichts einen praktikablen Leitfaden für die Umsetzung der umfangreichen und teilweise komplexen Anforderungen des die gesetzlichen Anforderungen konkretisierenden DRS 20 an die Hand zu geben. Daneben richtet sich das Werk auch an andere zur Aufstellung eines (Konzern-) Lageberichts verpflichtete Unternehmen und deren Berater, die bei der Aufstellung unterstützen. Die 2. Auflage Die Änderungen und Ergänzungen der gesetzlichen Anforderungen durch das BilRUG, das FührposGleichberG und DRÄS 6, insbesondere aber die Nachfrage nach weiteren Praxishinweisen zu den Herausforderungen einer Umsetzung von DRS 20 waren Anlass für die Neuauflage. Die Neuauflage wurde insbesondere um Sonderfragen aus der Praxis, für die DRS 20 keine konkrete Antwort liefert, Neuerungen zur Berichterstattung über die Geschlechter- und Frauenquote nach dem FührposGleichberG und das sog. Integrated Reporting erweitert. Den Fokus legt das Werk auf eine praxisorientierte Kommentierung der einzelnen Textziffern des zuletzt durch DRÄS 6 in 2016 geänderten DRS 20 in der durch den Standard vorgegebenen Reihenfolge sowie ggf. darüber hinausgehende Anforderungen des Gesetzes (Schlusserklärung des Vorstands im Abhängigkeitsbericht nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG) oder anderer Standards (zur Vergütung der Organmitglieder nach DRS 17). Darüber hinaus wird die Zwischenlageberichterstattung nach DRS 16 thematisiert. Im Einzelnen Der Praxisratgeber ist inhaltlich auf den Lagebericht (einschließlich Konzernlagebericht) mittelständischer Unternehmen ausgerichtet, die DRS 20 entsprechend § 342 Abs. 2 HGB bzw. DRS 20.2 anwenden. Er enthält neben dem insbesondere aus den Lageberichtsgrundsätzen, Kommentierungen und Beispielen sowie Praxishinweisen bestehenden Textteil auch Gesetzesmaterialien zum Lagebericht sowie eine Übersicht häufig verwendeter Kennzahlen. Um einen vollständigen Überblick über die Lageberichterstattung zu vermitteln, wurden auch die nur für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen geltenden Vorschriften kommentiert.