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Zur Strafbarkeit des Arztes, der bei der Abrechnung seiner privatärztlichen Tätigkeit sogenannte "Privatärztliche Verrechnungsstellen" einschaltet

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Soweit der Arzt nicht über die Kassenärztliche Vereinigung, sondern mit den Privatpatienten direkt oder mit anderen Kostenträgern abrechnet, bedient er sich heute ganz überwiegend privater Abrechnungsstellen, für die sich die Bezeichnung «Privatärztliche Verrechnungsstellen» (PVS) eingebürgert hat. Die Ärzte übersenden den PVS Daten ihrer Privatpatienten, damit diese die Rechnung erstellt und die Liquidation vornimmt. Es stellt sich daher das in neuerer Zeit (häufig von den Zivilgerichten) erörterte Problem, ob in der Datenweitergabe eine Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses ( 203 I StGB) liegt. Die vorliegende Arbeit erörtert sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen Probleme. Hierbei legt die Autorin den Schwerpunkt auf die Frage, inwieweit mit den Mitteln der verfassungskonformen Auslegung eine Abwägung von berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Patienten und den beruflichen Interessen des Arztes an einer reibungslosen Abwicklung seines Praxisbetriebes vorzunehmen und eine rechtliche Lösung zu finden ist.

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1991

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