Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Amtspflichtverletzung
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Die Arbeit behandelt die Frage nach der Zulässigkeit von Abmahnungen eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verletzungen von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Dabei wird anhand von Beispielen aus dem gesamten Zivilrecht dargestellt, daß die Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung stets in Betracht zu ziehen ist. Weiterhin wird eine Vergleichbarkeit von außerordentlicher Kündigung und dem Ausschlußverfahren nach 23 BetrVG aufgezeigt, die es rechtfertigt, die im Kündigungsrecht zur Abmahnung entwickelten Grundsätze auch in das Betriebsverfassungsrecht zu übertragen. Das führt schließlich zur Zulässigkeit von berechtigten Abmahnungen wegen Amptspflichtverletzungen, da ihrem Anspruch auch schützenswerte Belange der Betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht entgegenstehen.
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Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Amtspflichtverletzung, Ulrich Koch
- Language
- Released
- 1991
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- Title
- Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Amtspflichtverletzung
- Language
- German
- Authors
- Ulrich Koch
- Publisher
- Lang
- Released
- 1991
- ISBN10
- 3631434723
- ISBN13
- 9783631434727
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Arbeit behandelt die Frage nach der Zulässigkeit von Abmahnungen eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verletzungen von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Dabei wird anhand von Beispielen aus dem gesamten Zivilrecht dargestellt, daß die Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung stets in Betracht zu ziehen ist. Weiterhin wird eine Vergleichbarkeit von außerordentlicher Kündigung und dem Ausschlußverfahren nach 23 BetrVG aufgezeigt, die es rechtfertigt, die im Kündigungsrecht zur Abmahnung entwickelten Grundsätze auch in das Betriebsverfassungsrecht zu übertragen. Das führt schließlich zur Zulässigkeit von berechtigten Abmahnungen wegen Amptspflichtverletzungen, da ihrem Anspruch auch schützenswerte Belange der Betroffenen Betriebsratsmitglieder nicht entgegenstehen.