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Die Drittschuldner-Haftung

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Die Praxis der Forderungsvollstreckung kann sich aufgrund der mangelnden Publizität des Vollstreckungsgegenstandes außerordentlich schwierig gestalten. Der Drittschuldner hat daher dem Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über Bestand und Wert der gepfändeten Forderung zu erteilen und im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Verpflichtung Schadensersatz zu leisten ( 840 ZPO). Die vorliegende Arbeit widmet sich einer gründlichen und umfassenden Analyse dieses Instituts einschließlich aller praktisch relevanten Fragen, um auf diese Weise zu einer ausgewogenen Beurteilung der Rechtsstellung des Drittschuldners im Verhältnis zum Gläubiger wie zum Schuldner beizutragen. Die Untersuchung plädiert für eine über den Fragenkatalog der gesetzlichen Norm weit hinausgehende Ausforschung, weist zugleich aber den Weg zu einer sach- und interessengerechten Risikoverteilung hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Pflichtverletzung.

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Die Drittschuldner-Haftung, Johannes Lindgen

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1991
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