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Trotz Zusammenwachsens der europäischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor für Straftäter die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsätze für ausländische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z. B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell für Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Für die Rechtsgemeinschaft der EG leitet der Verfasser das Verbot doppelter Bestrafung aus dem Souveränitätsverlust der Mitgliedstaaten der EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Das Verbot doppelter Bestrafung gilt nach Auffassung des Verfassers vornehmlich im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftsdelikte.
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Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen, Markus Mayer
- Language
- Released
- 1992
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- Title
- Ne-bis-in-idem-Wirkung europäischer Strafentscheidungen
- Language
- German
- Authors
- Markus Mayer
- Publisher
- Lang
- Publisher
- 1992
- ISBN10
- 3631449135
- ISBN13
- 9783631449134
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Trotz Zusammenwachsens der europäischen Staaten und Rechtsordnungen besteht heute nach wie vor für Straftäter die Gefahr wiederholter Bestrafung wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliederstaaten der EG. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Strafentscheidungen sind selten. Doppelte oder mehrfache Bestrafung verbieten jedoch innerhalb Europas die vom Verfasser entwickelten Grundsätze für ausländische Strafentscheidungen allgemeiner Art (betreffend z. B. den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) und speziell für Strafentscheidungen von EG-Mitgliedstaaten. Für die Rechtsgemeinschaft der EG leitet der Verfasser das Verbot doppelter Bestrafung aus dem Souveränitätsverlust der Mitgliedstaaten der EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Das Verbot doppelter Bestrafung gilt nach Auffassung des Verfassers vornehmlich im Bereich der Umwelt- und Wirtschaftsdelikte.