Zur interpersonalen Übertragung stiller Reserven beim Erbfall im Einkommensteuerrecht
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Jeder Steuerpflichtige hat das von ihm erzielte Einkommen als Ausdruck seiner individuellen Leistungsfähigkeit zu versteuern. Eine gleichmäßige Besteuerung setzt voraus, daß bei der Einkommensermittlung alle Gewinne und Verluste vollständig erfaßt werden. Der Verfasser weist nach, daß stille Reserven bereits vor ihrer Realisierung Gewinnqualität haben und einer Subjektbindung unterliegen, so daß eine interpersonale Übertragung nur aufgrund spezieller einkommensteuerrechtlicher Normen zulässig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe. Der Grundsatz der Subjektbindung stiller Reserven ist bei der Auslegung einkommensteuerrechtlicher Normen zu berücksichtigen. Der Begriff «Gewerbebetrieb» ist daher im Rahmen des 16 Abs. 3. Satz 1 EStG in Anlehnung an die 15 Abs. 2, Abs. 1 EStG tätigkeitsorientiert zu verstehen. Stirbt ein Gewerbetreibender, so erfüllt dies den Tatbestand der Betriebsaufgabe.