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Der neue § 128 AFG

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Am 1. Januar 1993 ist das Arbeitsförderungsgesetz in einer novellierten Fassung in Kraft getreten. Es enthält als eine der wesentlichen Veränderungen die Neufassung des § 128. Kernpunkt dieser Regelung ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die älter als 56 Jahre sind. Damit ist die Möglichkeit für Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Situationen Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung zu lösen, nicht mehr im bisherigen Umfang durchführbar. Die Personalplanung der Unternehmen wird bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften mit erheblichen Erstattungsansprüchen durch die Bundesanstalt für Arbeit belastet werden. Die RWS- Dokumentation ist eine unentbehrliche Arbeits- und Entscheidungshilfe für Rechtsanwälte, Richter, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Personalabteilungen, Arbeitnehmervertreter und die Arbeitsverwaltung.

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1993

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