Das Betreuungsgesetz in der Praxis
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Mit dieser Arbeit wird die Umsetzung des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes (BtG) untersucht und die Frage nach dessen Bewährung oder Korrekturbedürftigkeit beantwortet. Es wird gefragt, ob die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem BtG verband, von den Vormundschaftsgerichten umgesetzt werden können. Die Ergebnisse einer Untersuchung zeigen, daß der Gesetzgeber durchaus in der Lage war, seine Ziele in 1896 BGB zu transportieren und eine hinreichend sichere dogmatische Grundlage für die Arbeit der Vormundschaftsgerichte zu schaffen. Es tritt aber auch eine Korrekturbedürftigkeit zutage, für die Vorschläge erarbeitet werden. Erst durch Ergänzungen des 1896 BGB wird das Ziel des BtG, die Rechtsstellung psychisch Kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern, erreicht und deren Wille beachtet.