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List als Straftatbestandsmerkmal

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Die herrschende Ansicht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der List erweist sich als zu weit gefaßt. Nicht jedes ablenkende Täterverhalten ist umfaßt, sondern nur die Irrtumserregung. Die beiden sich daraus ergebenden Elemente der List - Täuschung und Irrtum - werden unter Berücksichtigung und Weiterführung der entsprechenden Betrugsdogmatik analysiert. Einen Schwerpunkt bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen der List und dem zustimmenden Willen des Opfers. In diesem Kontext wird die Gleichartigkeit von einverständlicher Fremdverletzung und Selbstverletzung aufgezeigt. Der Verfasser entwirft auf der Basis der modernen Einwilligungslehre eine Lösung zur Täuschungsanfälligkeit des zustimmenden Willens. Dabei wird die Lehre vom Rechtsgutsbezug des Irrtums weiterentwickelt.

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List als Straftatbestandsmerkmal, Ralf Krack

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1994
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