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Die Verwertbarkeit des Beweismittels nach § 81 a StPO bei rechtswidriger Beweisgewinnung

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81 a StPO erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, körperliche Untersuchungen oder Eingriffe (z. B. die Entnahme einer Blutprobe beim Verdacht der Trunkenheitsfahrt) bei einem Beschuldigten anzuordnen. Im ersten Teil der Arbeit werden die einzelnen Voraussetzungen untersucht, die von Gesetzes wegen eingehalten werden müssen, damit eine solche Anordnung rechtmäßig ist. Im zweiten Teil der Arbeit geht der Autor der Frage nach, welche Auswirkungen ein Verstoß gegen eine der Voraussetzungen des 81 a StPO jeweils auf die prozessuale Verwertbarkeit des gewonnenen Beweismittels hat.

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Die Verwertbarkeit des Beweismittels nach § 81 a StPO bei rechtswidriger Beweisgewinnung, Ralf Röger

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1994
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