Die vorgeleistete Begünstigung (§§ 257, 258 StGB)
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Infolge der tatbestandlichen Verselbständigung von sachlicher und persönlicher Begünstigung gegenüber der Teilnahme, hat die historisch ältere chronologische Differenzierung zwischen Teilnahme und Begünstigung an Bedeutung verloren. Somit hat eine Überprüfung der Abgrenzungskriterien zu erfolgen. Die vorliegende Untersuchung liefert einen Beitrag zu dieser Diskussion. Dabei zeigt sich die Rechtsfigur der vorgeleisteten Begünstigung als ein für die Abgrenzung besonders charakteristisches Phänomen. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Überprüfung der Voraussetzungen der Beihilfe. Der Forderung auf zusätzliche, über die Kausalität hinausgehende Zurechnungskriterien tritt der Verfasser mit der These entgegen, daß sich bei richtiger Interpretation unter Berücksichtigung des Wortlauts des 27 StGB schon über den Kausalbegriff sinnvolle Lösungen finden lassen.
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Die vorgeleistete Begünstigung (§§ 257, 258 StGB), Uwe Vahrenbrink
- Language
- Released
- 1997
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- Title
- Die vorgeleistete Begünstigung (§§ 257, 258 StGB)
- Language
- German
- Authors
- Uwe Vahrenbrink
- Publisher
- Lang
- Released
- 1997
- ISBN10
- 3631312830
- ISBN13
- 9783631312834
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Infolge der tatbestandlichen Verselbständigung von sachlicher und persönlicher Begünstigung gegenüber der Teilnahme, hat die historisch ältere chronologische Differenzierung zwischen Teilnahme und Begünstigung an Bedeutung verloren. Somit hat eine Überprüfung der Abgrenzungskriterien zu erfolgen. Die vorliegende Untersuchung liefert einen Beitrag zu dieser Diskussion. Dabei zeigt sich die Rechtsfigur der vorgeleisteten Begünstigung als ein für die Abgrenzung besonders charakteristisches Phänomen. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Überprüfung der Voraussetzungen der Beihilfe. Der Forderung auf zusätzliche, über die Kausalität hinausgehende Zurechnungskriterien tritt der Verfasser mit der These entgegen, daß sich bei richtiger Interpretation unter Berücksichtigung des Wortlauts des 27 StGB schon über den Kausalbegriff sinnvolle Lösungen finden lassen.