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Der Grundsatz der Selbstentscheidung bei Errichtung letztwilliger Verfügungen - eine gesetzgeberische Unentschlossenheit?

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Der in § 2065 BGB verankerte Grundsatz der Selbstentscheidung bei letztwilligen Verfügungen wirft zahlreiche Fragen auf. Rechtsprechung und Literatur neigen dazu, entgegen dem Wortlaut der Norm den Willen Dritter zuzulassen, während sie ähnliche Fälle unterschiedlich bewerten. Dies führt zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit erbrechtlicher Anordnungen, da oft interpretationsbedürftige Begriffe zur Abgrenzung herangezogen werden. Die unklare Situation scheint im Gesetz selbst begründet zu sein, da der Grundsatz der Selbstentscheidung im Erbrecht nicht konsequent durchgehalten wird und zahlreiche Ausnahmevorschriften existieren. Daher wird häufig der Anwendungsbereich des § 2065 BGB eingeschränkt. Die vorliegende Arbeit untersucht die Zulässigkeit dieser Grundkonzeption und stellt die zentrale Frage, ob das Gesetz den Standpunkt tatsächlich nicht durchhält oder ob das Zusammenspiel von Grundsatz und Ausnahmen ein sinnvolles Ganzes ergibt. Zunächst wird eine Arbeitshypothese formuliert, die besagt, dass die Normen den Grundsatz der Selbstentscheidung fördern und gleichzeitig seine Nachteile vermeiden wollen. Anschließend wird anhand konkreter Fallkonstellationen die Tragfähigkeit dieser Überlegung geprüft. Ziel der Untersuchung ist es, zur Klärung der Vielzahl unterschiedlicher Fallgruppen beizutragen.

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Der Grundsatz der Selbstentscheidung bei Errichtung letztwilliger Verfügungen - eine gesetzgeberische Unentschlossenheit?, Franz Wagner

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1997
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(Paperback)
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