Nötigung durch Boykott
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Der Boykott ist ein traditionelles «Kampfmittel» zur Durchsetzung von Interessen. Beteiligt sind stets drei Parteien: der zum Boykott Aufrufende, die Boykottierenden und der Boykottierte. Letzterer soll durch die Meidung der Boykottierenden Nachteile erleiden. Das Ziel der Schädigung besteht zumeist darin, ihn zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Aus strafrechtlicher Sicht stellt sich damit vorrangig die in dieser Arbeit untersuchte Frage, unter welchen Umständen sich Boykottaufrufer und Boykottierende wegen Nötigung strafbar machen. Gegenstand der Studie ist nicht nur der Fall, daß unmittelbar zum Boykott aufgerufen bzw. boykottiert wird, sondern auch die vorherige Ankündigung dieser Verhaltensweisen. Im Vordergrund stehen die praktisch relevanten Boykotte, die geschäftliche Beziehungen betreffen. Betrachtet werden insbesondere die wirtschaftlich motivierten Boykotte, die in die Anwendungsbereiche des GWB und UWG fallen, sowie die typischen Verbraucherboykotte aus ideellen Gründen.