Die Entwicklung der Gesetzgebung zur Geldwäsche
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Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Organisierten Kriminalität ist zur Zeit zentraler Gegenstand der Gesetzgebung. Bisher stand dabei die Bestrafung des Geldwäschetäters nach 261 StGB im Vordergrund. Die neuere Fortentwicklung der Gesetzgebung hat verstärkt das Ziel, wirksame Instrumentarien zur Abschöpfung illegal erworbenen Vermögens zu schaffen. Grundlage ist ein einfacher, aber schwer umzusetzender Grundsatz: Verbrechen dürfen sich nicht lohnen. Im Mittelpunkt der Darstellung steht die Entwicklung des Geldwäschetatbestandes ( 261 StGB), des Geldwäschegesetzes und der Verdachtsvermögenseinziehung ( 111 b StPO). Einen breiten Raum nimmt dabei die Untersuchung des bis heute ungeklärten Wirkungsgehaltes der Unschuldsvermutung ein. Der Autor kommt u. a. zu dem Ergebnis, dazu dem Ergebnis, daß der Vortatenkatalog des 261 StGB zu streichen und jede rechtswidrige Tat zu erfassen ist. Die Verdachtsvermögenseinziehung ( 111 b StPO) sollte das entscheidende Instrumentarium zur Bekämpfung der Geldwäsche und damit der Organisierten Kriminalität werden. Die diskutierte Verlagerung der Geldwäschebekämpfung in das Steuer- oder Polizeirecht wäre eine Kapitulation des Strafrechts vor der Organisierten Kriminalität.