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Das Recht des Rechts, das Recht der Herrschaft und die Einheit der Verfassung

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Oskar Bülow schloss 1885 seine Rede über »Gesetz und Richteramt« mit dem Satz: »Nicht das Gesetz, sondern Gesetz und Richteramt schafft dem Volk sein Recht!« Dies verdeutlicht die doppelpolige Struktur des verfassungsstaatlich organisierten Rechtssystems. Recht durch Richterspruch und Recht aus Parlamentsbeschluss sind zwei unterschiedlich akzentuierte Begriffe. Die Unterschiede zwischen richterlicher Rechtsfindung und politischer Rechtsetzung sind komplexer, als es die einfache Gegenüberstellung von Normierung und deren Anwendung vermuten lässt. Der Übergang vom Allgemeinen zum Besonderen erfolgt nicht direkt deduktiv. Diese Unterschiede betreffen sowohl den Gegenstand und die Art der Entscheidungen als auch das Verfahren, die Handlungsmodalitäten, den Horizont und die Rechtfertigung der normativen Verbindlichkeit, sei sie individuell oder allgemein. Der Versuch, das Gesetz hierarchisch zu überordnen, stößt auf methodologische Schwierigkeiten und auf einen weiteren Bestimmungsgrund richterlicher Rechtsfindung: die tradierte Rechtsdogmatik und die gelebte Rechtsethik, über die der Gesetzgeber nicht uneingeschränkt verfügen kann. Somit bleibt die verfassungsrechtliche Rechtseinheit paradox.

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Das Recht des Rechts, das Recht der Herrschaft und die Einheit der Verfassung, Hasso Hofmann

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1998
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(Paperback)
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