Rechtsfehler bei der Anklageerhebung oder in der Anklageschrift unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung
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Die Rechtsfolgen von Fehlern bei der Anklageerhebung und der Anklageschrift sind nicht im einzelnen geregelt. Der Verfasser hatte sich zum Ziel gesetzt, den Entwicklungsweg der Rechtsprechung nachzuzeichnen, um weiterführende Überlegungen anzustellen. Die Rechtsprechungsanalyse ergibt, daß die verbreitete Aussage, Mängel der Anklage in ihrer Umgrenzungsfunktion führten zu einem Prozeßhindernis, Mängel der Informationsfunktion dagegen allenfalls zu einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge, nicht in allen Fällen durchgehalten wird. Der Verfasser geht von der Überlegung aus, daß das endgültige und unbehebbare Defizit von solchen Informationen der Anklageschrift, die für eine sachgerechte Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind, zu einem Verfahrenshindernis führen müsse. Behebbare Mängel seien dagegen in erster Linie durch Nachholung der fehlenden Information während des tatgerichtlichen Verfahrens zu heilen; nur mangels Heilung sollen sie auf eine Verfahrensrüge hin zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht führen. Das Fehlen von Informationen, die für die Verteidigung nicht von wesentlicher Bedeutung sind, bleibt dagegen unbeachtlich. Durch diese Unterscheidung soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an effektiver Strafverfolgung und dem rechtsstaatlichen Gebot der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung stattfinden.