Menschenrechte und Bürgergesellschaft in Deutschland
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„Es ging einfach nur um den Artikel 1 unserer Verfassung . . . “. Dahinter steckt gen au genommen die - in Anlehnung an die Mitte der sechziger Jahre von Ralf Dahrendorf formulierte - „soziale Frage an uns selbst“: Wie viele Freunde hat das Prinzip der liberalen Demokratie in Deutschland gefunden (Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie, 26, 480)? Und dem Umgang mit der „Würde des Menschen als höchstem Rechtswert“ (Sirnon, 57) und mit den sich an ihr orientierenden elementaren Freiheitsrechten des Grundgeset zes kommt bei der Beantwortung dieser Frage zentrale Bedeutung zu. * Nicht umsonst stellt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Schutz der Menschenwürde an den Beginn des Verfassungstextes. Schlicht und einprägsam heißt es dort: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es fährt fort, daß ihr Schutz die fundamentale Aufgabe aller staatlichen Gewalt sei, und führt vor allem in den darauffolgenden Artikeln aus, welche Grund rechte sich aus dieser Menschenwürde zuvörderst ableiten. Diese dürfen in ihrem Wesensgehalt von niemandem angetastet werden und begründen ein Gesellschaftsverständnis, das heute in der politischen Publizistik oft mit ziviler Republik bezeichnet wird. Gemeint ist damit die civil society - so der Begriff aus den angloamerikanischen Gesellschaftswissenschaften -, die wohl treffender mit Bürgergesellschaft zu übersetzen wäre. Diese stellt nicht den Staat, sondern den Bürger im Sinne eines citoyen und als Gegenstück zum bloßen Untertan in den Mittelpunkt der Betrachtung.