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Massefremde Masse

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Klaus Oepen untersucht alle Regelungen, in denen angeordnet ist, daß sich Insolvenzverfahren auf Gläubigerforderungen gegen zusätzliche Schuldner erstrecken. Dies sind Regelungen, die dem Insolvenzverwalter die alleinige Einzugskompetenz zusprechen, und Regelungen über die Auswirkungen von Insolvenzplänen. Das behandelte Phänomen ist nicht nur rechtsdogmatisch interessant, sondern hat auch große praktische Bedeutung. So wird beispielsweise die persönliche Gesellschafterhaftung sowohl durch einen Einzugsvorbehalt (§ 93 InsO) als auch durch eine Planerstreckungsregel (§ 227 Abs. 2 InsO) in das Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen einbezogen. Für beide Typen von Erstreckungsnormen untersucht Klaus Oepen, welche Rechtsfolgen sie im einzelnen implizieren, und diskutiert außerdem, inwieweit teleologische Reduktionen und Analogien angebracht erscheinen. Die Rechtsfolgenseite birgt insbesondere bei den Einzugsvorbehalten zahlreiche Fragen wie etwa: Welche Befugnisse bleiben den Gläubigern? Inwieweit wird die Rechtsstellung des Forderungsschuldners beschränkt, obwohl er nicht Insolvenzschuldner ist? Der Autor beantwortet diese Fragen anhand eines von ihm selbst für alle Einzugsvorbehalte entwickelten Grundkonzepts.

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1999

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