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Der Begriff "bekannte Marke" im MarkenG

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Das deutsche Markenrecht wurde durch das MarkenG vom 25.10.1994 grundlegend reformiert. Eine der zahlreichen Neuerungen, die vor allem auf den Anstoß durch europäisches Recht mit der Zielsetzung der Rechtsangleichung in der EU zurückgehen, ist die Einführung des Begriffes der «bekannten Marke» in das deutsche MarkenG ( 9 Abs. 1 Nr. 3 und 14 Abs. 2 Nr. 3). Mit der Verwendung des Begriffes hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen von einer «bekannten Marke» gesprochen werden kann. Die Arbeit beantwortet daher umfassend die Frage, nach welchen Kriterien eine bekannte Marke im Sinne des MarkenG zu bestimmen ist. Dabei werden europarechtliche Regelungen, internationale Abkommen, die ältere Rechtsprechung und Literatur sowie die divergierenden Ansichten zur neuen Rechtslage berücksichtigt.

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Der Begriff "bekannte Marke" im MarkenG, Anja Meyer

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1999
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