Die Beschränkungen des kommunalen Satzunggebers beim Erlaß von Vorschriften zur Grabgestaltung
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Fragen des Friedhofsrechts betreffen früher oder später ausnahmslos jeden Bürger. Zur Zeit finden sich alleine auf den etwa 28.000 bundesdeutschen Kommunalfriedhöfen knapp 30 Millionen Gräber. Ganze Industriezweige sind um das Geschäft mit dem Tod entstanden: Das jährliche Umsatzvolumen des Bestattungswesens liegt bei schätzungsweise 13-16 Milliarden DM. Dennoch kann die oftmals durch eine gewisse Scheu geprägte rechtliche Auseinandersetzung mit der Materie nur als unzureichend bezeichnet werden. Insbesondere im Bereich des Grabgestaltungsrechts beschränken sich zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen auf die gebetsmühlenartige Wiedergabe mittlerweile überholter Rechtsansichten. So stört sich beispielsweise niemand daran, daß die vor über 90 Jahren entstandenen Gestaltungsklauseln in teilweise offenem Widerspruch zu den Grundrechten stehen, oder daß ein aus nationalsozialistischer Zeit stammendes Gebot der Verwendung „deutschen Steins“ auch heute noch in kommunalen Friedhofssatzungen zu finden ist. Der Autor setzt sich erstmals umfassend mit allen Aspekten des Grabgestaltungsrechts auseinander - so etwa der jüngst in die Schlagzeilen geratenen „Entsorgung“ von Fehlgeburten als Sondermüll oder der neuen Problematik moslemischer Grabfelder. Als Ergebnis zeigt sich nicht bloß ein eklatanter verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Nachholbedarf des geltenden Friedhofsrechts, sondern vielmehr die Rechtswidrigkeit sämtlicher kommunaler Friedhofssatzungen. Die Arbeit wurde ausgezeichnet von der Stiftung der Deutschen Städte, Gemeinden und Kreise zur Förderung der Kommunalwissenschaften.