Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen
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Das Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen ist nach elf Jahren neu gefasst worden. Im allgemeinen Teil hat es viele bewährte Passagen - insbesondere die der Zusammenarbeit, der Regelungen für Kinder im Krankenhaus, die der Krankenhaushygiene und der Patientenbeschwerdestelle - aus dem Gesetz von 1987 übernommen. Insoweit wurde die Kommentierung nach zeitgemäßen Vorgaben überarbeitet und ergänzt. Wesentliche Änderungen haben sich im Bereich der Krankenhausplanung ergeben. Ein dreiteiliger Krankenhausplan ermöglicht nunmehr eine flexible Handhabung bei der Neuaufstellung und Fortschreibung. Er bringt intensive Beteiligungsrechte und -pflichten - insbesondere der Kosten- und Leistungsträger - mit sich. Beide Gruppierungen erhalten größere Verhandlungs- und Gestaltungsspielräume, die sie jedoch auch zwingen, aktiver als bisher am Planungsgeschehen teilzunehmen. Die Kommentierung dieses Teils wurde völlig neu gestaltet. Die sogenannte Pauschalförderung ist ebenfalls auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Einführung des Vorhaltemodells wurde dem Anliegen der Krankenhäuser Rechnung getragen, bei einem Bettenabbau stärker zu berücksichtigen, dass kleinere Abteilungen genau wie größere zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit Art und Umfang der medizinischen Geräte beibehalten müssen. Im Laufe der letzten neun Monate aufgetretene Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Recht konnten berücksichtigt und beantwortet werden. Der Kommentar knüpft im Übrigen an die bewährten Ausführungen in der ersten Auflage an und erläutert praxisnah die Änderungen der Neufassung des Gesetzes.