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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung

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Das vom Europäischen Gerichtshof als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannte, auch in Art. 5 Abs. 3 EGV positivierte Verhältnismäßigkeitsgebot macht den (gemeineuropäischen) aristotelischen Gedanken des rechten Maßes zwischen Über- und Untermaß zum Verfassungsprinzip. Es ist kein Billigkeitsgrundsatz. Als Ausdruck der praktischen Vernunft soll es im Wege eines gerechten Interessenausgleichs allgemeine Freiheit verwirklichen. Aus den materiellen Prinzipien des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundrechten und Grundfreiheiten, ergeben sich Argumentationslastregeln für die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Gerichtshof muß diesen Prinzipien Wirkung verschaffen, nicht nur zur Förderung der Integration, sondern auch bei der Überprüfung von Gemeinschaftsrechtsakten, die er sehr oft nur einer Willkürkontrolle unterzieht. Grundlagen, Funktionen und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als dirigierender und beschränkender Maßstab der EG-Rechtsetzung werden für die Beziehungen der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedstaaten sowie zu den Unionsbürgern erörtert. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Grundrechtsdogmatik (einschließlich der Schutzpflichtlehre) und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht (z. B. Novel Food, Tabakwerbung, BSE).

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Direktive und Schranke der EG-Rechtsetzung, Angelika Emmerich-Fritsche

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2000
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