Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre
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Henning Ernst Müller beschäftigt sich mit dem Schnittpunkt von allgemeiner strafrechtlicher Beteiligungslehre und dem neunten Abschnitt des StGB, der mehrere Sondernormen zur Beteiligung enthält. Der Gesamtaufbau des Werkes entspricht der strafrechtlichen Systematik der Beteiligungsformen, so daß zunächst täterschaftliche und später teilnahmespezifische Problembereiche der Aussagedelikte behandelt werden. Grundlage für die Behandlung der Beteiligungsprobleme ist die historische Entwicklung und Klärung der teleologischen Legitimation der Aussagetatbestände. Zu den heute noch umstrittenen tatbestandlichen Problemen des § 153 StGB nimmt Henning Ernst Müller im Rahmen der Behandlung der 'Täterschaft' Stellung. Er deutet das falsche Zeugnis als personengebundenen Rechtsgutangriff, womit er die 'Eigenhändigkeit' als wichtiges täterschaftliches Merkmal der Aussagedelikte begründet und legitimiert. Im Zentrum seiner Abhandlung steht die Auseinandersetzung mit der Teilnahme am falschen Zeugnis: Inwieweit besteht für Parteien im Zivilprozeß, für Angeklagte im Strafprozeß sowie für Prozeßvertreter und Strafverteidiger eine strafrechtliche Haftung als Gehilfen oder Anstifter zu Aussagedelikten der von ihnen benannten Zeugen? Die in der Praxis entwickelte, von der Wissenschaft meist kritisch betrachtete Rechtsfigur der 'Beihilfe zum Aussagedelikt durch Unterlassen' dehnt die strafrechtliche Haftung des Zeugen für die Wahrheit seiner Aussage auf diejenigen Prozeßbeteiligten aus, die ihn als Beweismittel in den Prozeß eingebracht haben. Eingehend diskutiert der Autor im Anschluß daran Fragen, die sich bei den Aussagedelikten aus der Akzessorietät der Teilnahme ergeben sowie aus den besonderen Beteiligungsnormen für die Aussagetatbestände.