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Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese „in Ausführung der Verrichtung“, „in the course of employment“ oder „dans les fonctions auxquelles ils les ont employés“ gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in „nobler Isolation“ befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.

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2000

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