Die Fortgeltung des Umweltvölkerrechts in internationalen bewaffneten Konflikten
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Die Umwelt wird in internationalen bewaffneten Konflikten nicht allein durch das Kriegsvölkerrecht geschützt. Dies zeigen die Untersuchungen dieses Buches. Anwendung finden auch die Bestimmungen des (Friedens-)Umweltvölkerrechts, welche die Umwelt im Interesse der Staatengemeinschaft als Ganzes schützen. Dazu gehören u. a. die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt der Antarktis und des Weltraums, die umweltschützenden Vorschriften des Seerechtsübereinkommens sowie die Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt. Sie binden - in Analogie insbesondere zu Menschenrechtsverträgen - die sich bekämpfenden Staaten. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Notlagen während eines bewaffneten Konfliktes kann eine Modifizierung dieser Pflichten zum Schutz der Umwelt angenommen werden.
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Die Fortgeltung des Umweltvölkerrechts in internationalen bewaffneten Konflikten, Silja Vöneky
- Language
- Released
- 2001
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- Title
- Die Fortgeltung des Umweltvölkerrechts in internationalen bewaffneten Konflikten
- Language
- German
- Authors
- Silja Vöneky
- Publisher
- Springer
- Released
- 2001
- ISBN10
- 3540420800
- ISBN13
- 9783540420804
- Series
- Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht
- Category
- Social sciences
- Description
- Die Umwelt wird in internationalen bewaffneten Konflikten nicht allein durch das Kriegsvölkerrecht geschützt. Dies zeigen die Untersuchungen dieses Buches. Anwendung finden auch die Bestimmungen des (Friedens-)Umweltvölkerrechts, welche die Umwelt im Interesse der Staatengemeinschaft als Ganzes schützen. Dazu gehören u. a. die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt der Antarktis und des Weltraums, die umweltschützenden Vorschriften des Seerechtsübereinkommens sowie die Klimarahmenkonvention und das Übereinkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt. Sie binden - in Analogie insbesondere zu Menschenrechtsverträgen - die sich bekämpfenden Staaten. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Notlagen während eines bewaffneten Konfliktes kann eine Modifizierung dieser Pflichten zum Schutz der Umwelt angenommen werden.