Postmonopol und Grundgesetz
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Mit der Postreform II ist 1994 das klassische Verwaltungsmonopol der „Post“ in entscheidender Weise liberalisiert und dereguliert worden. Über den neuen Art. 87 f GG wurde bestimmt, daß die Dienstleistungen des Postwesens als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen „und durch andere private Anbieter“ erbracht werden. Nach Art. 143 b GG können der Post nur für eine begrenzte Übergangszeit noch Exklusivrechte reserviert werden. Dies gilt für das Briefmonopol bis zum 31.12.2002. Neue Pläne, dieses Briefmonopol über den 31.12.2002 hinaus zu verlängern, sind verfassungswidrig. Sie verstoßen ebenso gegen Art. 87 f und Art. 143 b GG wie gegen die zentralen Freiheitsrechte der privatwirtschaftlichen Wettbewerber.