Die Haftung des Grundstückszubehörs für die Grundpfandrechte
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Thema der Untersuchung ist die Entstehung der Hypothekenhaftung der Zubehörsachen nach § 1120 BGB ebenso wie Möglichkeiten der Enthaftung. Insbesondere werden die §§ 1121, 1122 Absatz 2 BGB dargestellt. Für den Gläubiger ist es die beste Sicherheit – im Gegensatz zu sonstigen Sicherungsformen wie z. B. Personalsicherheiten oder Mobiliarsicherheiten –, wenn ihm ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt wird. Der Realkredit hat deshalb im Wirtschaftsleben eine zentrale Bedeutung erlangt. Der Wert eines Grundstücks wird aber erheblich durch den Wert der Zubehörsachen bestimmt, die mit dem Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden. Damit stehen die Vorschriften der Entstehung der Zubehörhaftung ebenso wie die Enthaftungsvorschriften für Banken, sonstige Geldgeber und deren Berater im Mittelpunkt des Interesses.