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Die "Widerspruchslösung" der Rechtsprechung für strafprozessuale Beweisverwertungsverbote

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Diese Arbeit befasst sich mit der durch die Entscheidung des 1. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 15 ff., BGHSt 42, 170 ff.) ins Rampenlicht des Strafprozessrechts getretenen „Widerspruchslösung“. Ziel der Arbeit ist, die richterrechtliche Widerspruchslösung rechtlich einzuordnen und ihre Möglichkeit zu untersuchen, als zweite allgemeine Regel neben der Rechtskreistheorie Bedeutung zu erlangen. Die bisher kasuistisch angewendete Widerspruchslösung ist als Begrenzungsmechanismus zwar auf einen bestimmten Bereich der Verwertungsverbote wegen Verletzung subjektiver prozessualer Beschuldigtenrechte beschränkt, in diesem Umfang aber verallgemeinerungsfähig. Die Verfasserin leitet ihre Darstellung mit einem Blick auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Beweisverwertungsverbote ein. Sie sieht in einer verfassungsrechtlichen Begründung den Kern aller Verwertungsverbote, für die im übrigen eine allgemeine Regelung fehlt. Die Verfasserin definiert die Widerspruchslösung dahin, dass ein Verwertungsverbot wegen der Verletzung eines Beschuldigtenrechts in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nur entsteht, wenn der verteidigte oder vom Richtet belehrte Angeklagte dort spätestens bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt der Verwertung widerspricht. Dieses Richterrecht sei, so betont die Verfasserin, auch an verfassungsrechtlichen Massstäben zu messen. Soweit das Prinzip „nemo tenetur se ipsum accusare“, für dessen Verletzungsfolgen die Widerspruchslösung vor allem Geltung beansprucht, zum Unverfügbaren im Strafprozess gehöre, dürfe es nicht durch Richterrecht, wie die Widerspruchslösung, eingeschränkt werden.

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Die "Widerspruchslösung" der Rechtsprechung für strafprozessuale Beweisverwertungsverbote, Sabine von der Lippe

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2001
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