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Natura 2000

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Eines der ehrgeizigsten Vorhaben der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft ist die Erhaltung des europäischen Naturerbes. Zu diesem Zweck gibt die FFH-Richtlinie den nationalen Verwaltungen und der Kommission die gemeinschaftliche Errichtung eines Netzwerkes von Schutzgebieten auf, das den anschaulichen Namen »Natura 2000« tragen soll. Die einzelnen Schutzgebiete müssen gut aufeinander abgestimmt sein, um beispielsweise länderübergreifende Wanderungsbewegungen von Tierarten zwischen mehreren Gebieten zu ermöglichen. Bei dieser Gestaltung des Raumes der Europäischen Union ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Verwaltungen erforderlich, deren eingehende Analyse den Gegenstand der Arbeit darstellt. Zu diesem Zweck wird zunächst die kompetenzrechtliche Lage bei der Verwaltungsaufgabe der Schutzgebietsausweisung untersucht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Verwaltungskompetenzen nach dem EG-Vertrag so verteilt sind, daß eine Schutzgebietsausweisung gegen den Willen eines Mitgliedstaates nicht möglich ist. Anschließend bestimmt Friedrich Wichert die Spielräume der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der künftigen Natura-2000-Gebiete. Diese Spielräume sind weiter als die herrschende Meinung dies bislang im Anschluß an die Rechtsprechung des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie annahm. Insbesondere ist die Berücksichtigung von nicht naturschutzfachlichen Belangen grundsätzlich möglich. Da die Vorgaben der Richtlinie so schwach und wenig bestimmt sind, bestimmt der Autor im letzten Hauptteil Kooperationspflichten der Beteiligten, die gleichsam als Ausgleich für die schwache Ergebnissteuerung der Richtlinie dienen. Diese Kooperationspflichten sind in erster Linie verfahrens- und organisationsrechtlicher Natur. Die Entwicklung solcher Kooperationspflichten mag als Anregung für die rechtliche Handhabung all jener Bereiche des Gemeinschaftsrechts dienen, die sich wie die Errichtung von Natura 2000 dadurch auszeichnen, daß die Kompetenz der Gemeinschaft zum Erlaß von Rechtsakten nur mit der gewichtigen Einschränkung mitgliedstaatlicher Vetorechte besteht.

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2001

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