Die "principes directeurs" des französischen Zivilprozesses
Authors
More about the book
Anders als in der deutschen ZPO sind in den Art. 1 bis 24 des französischen »Nouveau Code de Procédure Civile« sämtliche Maximen des französischen Zivilverfahrensrechts positivrechtlich normiert. Insoweit liegt die Vermutung nahe, das Maximenwesen sei im französischen Zivilverfahrensrecht vergleichsweise klar geregelt und böte wenig Anlass für Diskussionen. Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere aufgrund des in Frankreich noch weit verbreiteten, überkommenen Verständnisses des Zivilprozesses entzündet sich an nahezu jeder Bestimmung der Art. 1 bis 24 des »Nouveau Code de Procédure Civile« in der französischen Literatur wie auch in der französischen Rechtsprechung eine mehr oder weniger heftige Kontroverse. Gegenstand der Arbeit ist die Vergleichung der in der deutschen Literatur bislang noch kaum behandelten »principes directeurs« des französischen Zivilprozesses mit den Maximen des deutschen Zivilprozesses. Ausgehend von den beiden Hauptmaximen des französischen Zivilprozesses, dem »principe dispositif« einerseits und den »droits de la défense« andererseits, werden hierzu sämtliche Maximen des französischen Zivilprozesses samt ihrer jeweiligen Ausprägungen im Detail mit den entsprechenden Regeln des deutschen Zivilverfahrensrechts verglichen, wobei umgekehrt auch nach Entsprechungen von Maximen des deutschen Zivilprozesses im französischen Zivilverfahrensrecht gesucht wird. Ein besonderes Augenmerk legt der Verfasser hierbei auf die Handhabung der Maximen in der jeweiligen Gerichtspraxis. Abschließend stellt er u. a. Überlegungen zur Sinnhaftigkeit einer Normierung von Prozessmaximen im deutschen Zivilverfahrensrecht an. Dem Praktiker bietet sich hier aufgrund der zahlreich verarbeiteten Rechtsprechung beider Länder eine fundierte Darstellung der Maximen des französischen Zivilverfahrensrechts und ihrer Handhabung in der Gerichtspraxis. Dem interessierten Juristen bietet die Arbeit aufgrund ihrer differenzierten Gliederung und des umfangreichen Sachregisters die Möglichkeit, sich entweder nur mit Teilaspekten oder nur überblicksmäßig mit der Gesamtmaterie zu befassen.